In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind gewerblich geprägte Verkaufsstätten in Verbindung mit einem Werkstattbetrieb sowie untergeordnete Verkaufsstätten im Zusammenhang mit Handwerks- oder Gewerbebetrieben. Läden, die der Versorgung des Gebietes mit Waren des täglichen Bedarfs dienen, sind bis zu einer Grundfläche von 100 m² zulässig.