In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Wintergärten, Erker
und Balkone bis zu einer Tiefe von 2,5 m auf insgesamt
30 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Fassadenlänge und
durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m ausnahmsweise
zulässig.