Im Wohngebiet sind Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen
anzuordnen. Tiefgaragen sind auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten darf die festgesetzte Grundfläche
insgesamt um 3.200 m² überschritten werden.