Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume von mindestens
12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen.