1. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf können außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
- Zufahrten, Fahrwege, Stellplätze, Wege und Terrassen,
- Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche
zugelassen werden. Nebengebäude dürfen eine Grundfläche von 30 m2 nicht überschreiten.