2. § 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 2 Satz 2 wird gestrichen.
2.2 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:
„auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Anwohner des Gebiets dienen, ausnahms¬weise zulässig."
2.3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. Tiefgaragen und Stellplatzanlagen für Geschoßwohnungsbauten sind zulässig, wenn Wohnruhe und Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt werden."
2.4 In Nummer 12 wird die Bezeichnung „drei- und viergeschossigen" durch die Bezeichnung „drei- bis fünfgeschossigen" ersetzt.
2.5 Nummer 20 wird gestrichen.
2.6 Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 20. In der neuen Nummer 20 wird die Bezeichnung „drei- und viergeschossiger" durch die Bezeichnung „drei- bis fünfgeschossiger" ersetzt.
2.7 Es wird folgende Nummer 21 angefügt:
„21. Auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind auch Kindertagesheime zulässig."