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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bergedorf115
    xpPlanDate
    • 2018-08-31
    schluessel
    • §2 Nr.18
    text
    • Im allgemeinen Wohngebiet sind für den mit „c“ bezeichneten Fassadenabschnitt die Wohn- und Schlafräume der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Von der Festsetzung kann abgewichen werden, wenn an allen Gebäudeseiten einer Wohnung der verkehrslärmbezogene Tagpegel höchstens 59 dB(A) und der verkehrslärmbezogene Nachtpegel höchstens 49 dB(A) beträgt.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung