In den Teilgebieten des Vorhabengebiets „WE 1“ und
„WE 2“ sowie dem Teilgebiet des Mischgebiets mit der
Bezeichnung „MI 1“ sind nur solche Einzelhandelsbetriebe
zulässig, die ein nahversorgungsrelevantes Kernsortiment
aufweisen. Nahversorgungsrelevante Sortimente
sind: a) Nahrungs- und Genussmittel,
b) Getränke,
c) Drogeriewaren,
d) Kosmetik, Parfümerie,
e) pharmazeutische Artikel (Apotheke),
f) Schnittblumen,
g) Zeitungen, Zeitschriften.