Im allgemeinen Wohngebiet sind Aufbauten für Haustech-
nik und Fahrstuhlüberfahrten zulässig. Die festgesetzten
Gebäudehöhen dürfen durch Aufbauten für Haustechnik
um bis zu 1,4 m und durch Fahrstuhlüberfahrten um bis zu
0,4 m überschritten werden. Aufbauten für Haustechnik
sind in einem Abstand von mindestens 2 m von der Außen-
fassade zurückzusetzen.