Im Gewerbegebiet sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete
Grundrissgestaltung den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden. Der bauliche Schallschutz für Aufenthaltsräume
ist entsprechend den Bestimmungen der Flugplatz-
Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 8. September
2009 (BGBl. I S. 2992) auszuführen.