In den allgemeinen Wohngebieten auf den Flurstücken 1054, 5802, 1045 und 1043 der Gemarkung Poppenbüttel dürfen die zulässigen Grundflächen durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung jeweils bis zu 100 vom Hundert (v.H.) überschritten werden. Auf dem Flurstück 5593 darf die zulässige Grundfläche durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis zu 120 v.H. überschritten werden.