In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten,
insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche
Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes, die der Aufstellung von
Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen,
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, sowie Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen.