In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung
des Gebiets dienenden Läden und nicht störende Handwerksbetriebe
nur in dem mit „WA 3“ bezeichneten Gebiet
sowie in den mit „WA 2“, „WA 4“, „WA 6“ und „WA 7“
bezeichneten Gebieten nur innerhalb der mit „(A)“
bezeichneten Flächen zulässig.