In den Kerngebieten sind Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelbetriebe im
Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO unzulässig. Gemäß § 1
Absatz 10 BauNVO bleibt auf den mit „(C)“ bezeichneten
Flächen des Kerngebietes der bestehende und genehmigte
Einzelhandelsbetrieb auf den Flurstücken 10820, 10822,
10823, 10825 und 132 der Gemarkung Langenhorn weiterhin
zulässig. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet
werden oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt
werden. Eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 10 vom
Hundert (v. H.) ist für nahversorgungsrelevante Sortimente
zulässig. Folgende nahversorgungsrelevante Sortimente
sind gemäß des Beschlusses der Senatskommission
für Stadtentwicklung und Wohnungsbau der „Leitlinien
für den Einzelhandel“ vom 23. Januar 2014 zulässig: Nahrungs-
und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik,
Parfümerie, Pharmazeutische Artikel (Apotheke),
Schnittblumen, Zeitungen und Zeitschriften.