Im Kerngebiet außerhalb der unter § 3 erfaßten „Zentralen Zone" gelten nachstehende Vorschriften:
Die Flächen von überdachten Stellplätzen und Garagen werden bei der Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche nicht berücksichtigt. Dies gilt auch, soweit Stellplätze und Garagen in Vollgeschossen angeordnet sind.