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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bergedorf104-Curslack19
    xpPlanDate
    • 2014-07-01
    schluessel
    • §2 Nr.15
    text
    • In den Mischgebieten und im allgemeinen Wohngebiet sind Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Ist dies nicht möglich, sind vor den Fenstern der zum Lärm orientierten Gebäudeseite vor Wohnräumen bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Im Sondergebiet sind Aufenthaltsräume – insbesondere Schlafräume des Beherbergungsgewerbes sowie Pausenund Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen; soweit dies nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung