Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasserund
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Hiervon sind
Gehwege innerhalb der allgemeinen Wohngebiete, die der
Erschließung der Hauptgebäude dienen, sowie private
Erschließungsstraßen ausgenommen.