Im Gewerbegebiet sind selbstständige bauliche Anlagen
für logistikrelevante Nutzungen, wie zum Beispiel Lagerhallen,
Warendurchgangs- und Umschlagslager, Verkehrshöfe,
Güterverkehrs- und Verteilzentren sowie Kurier-,
Express- und Paketdienstleister sowie solche Anlagen und
Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoffe
und/oder Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden
Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Brotfabriken,
Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien,
kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im
Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden
kann. Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke,
Bordelle und bordellartige Betriebe und Einzelhandelsbetriebe
sind unzulässig. Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten
zulässig, wenn sie im unmittelbaren räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen, diesen räumlich
untergeordnet sind und nicht mehr als 50 m² Verkaufsfläche
umfassen.