In den allgemeinen Wohngebieten dürfen Balkone,
Dachaufbauten und Giebel von Zwerchhäusern, an der
längsten Stelle gemessen, insgesamt eine Länge haben,
die höchstens einem Drittel der Länge der darunterliegenden
Gebäudeseite entspricht. Loggien in Dachflächen
sind nicht zulässig. In Giebeln dürfen Loggien eine
Länge haben, die an der längsten Stelle gemessen höchstens
einem Drittel der Länge der darunterliegenden
Gebäudeseite entspricht.