In der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Sportplatz“ ist innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten
überbaubaren Grundstücksfläche als Unterstand eine
zweckgebundene bauliche Anlage einer maximalen Gebäudehöhe
von 4 m zulässig. Unterer Bezugspunkt für diese
Höhenregelung ist die festgesetzte Höhenlage der Geländeoberfläche
von 57,1 m über NHN. Außerhalb dieses Baufensters
sind weitere bauliche Anlagen sowie Nebenanlagen
gemäß § 14 BauNVO in der privaten Grünfläche nicht
zulässig.