Im reinen Wohngebiet sind Dach- und Technikaufbauten
nur auf Gebäudeteilen mit einer Gebäudehöhe von mindestens
38 m über Normalhöhennull zulässig. Eine Überschreitung
der festgesetzten Gebäudehöhen durch Dachund
Technikaufbauten sowie Brüstungen und Einhausungen
sind bis zu 1,5 m zulässig. Sie sind mit Ausnahme von
Solaranlagen zusammenzufassen und auf maximal 40 vom
Hundert der zusammenhängenden Dachfläche eines
Gebäudes begrenzt anzuordnen und einzuhausen oder zu
verdecken.