Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
fünfgeschossigen Wohnhäusern 16,0 m,
achtgeschossigen Wohnhäusern 25,0 m,
dreizehngeschossigen Wohnhäusern 40,0 m,
vierzehngeschossigen Wohnhäusern 43,0 m.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.