Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gelten folgende Vorschriften:
Die mit „S" bezeichneten Flächen sind mit einer dichten Bepflanzung einheimischer Gehölze zu versehen. Es sind 15 v. H. als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 85 v. H. als Sträucher zu pflanzen.