In den Wohngebieten ist je Baugrundstück auf den mit
„(A)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche
Anlagen von 120 m², auf den mit „(B)“ bezeichneten Fläche
eine Grundfläche von 150 m², auf den mit „(C)“ bezeichneten
Flächen eine Grundfläche von 170 m², auf den mit
„(D)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 200 m²,
auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche
von 250 m² und auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen
eine Grundfläche von 350 m² jeweils als Höchstmaß zulässig.