In den Baugebieten sind für Hauptgebäude nur Satteloder
Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 Grad
und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und Flachdächer
können nur ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele
nach § 172 BauGB nicht beeinträchtigt werden.