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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Hummelsbuettel2
    xpPlanDate
    • 1963-10-21
    schluessel
    • §2 Nr.2
    text
    • Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei eingeschossigen Läden 5,0 m, achtgeschossigen Wohnhäusern 25,0 m. Werbeanlagen sind nur unterhalb der Traufe von Ladengebäuden zulässig. An den Außenwänden der achtgeschossigen Wohnhäuser sind weiße Spaltplatten anzubringen. Die Fenster sind außen bündig auszuführen. Die Häuser sind im Grundriß einander anzugleichen.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung