Auf dem Flurstück 1698 der Gemarkung Barmbek können auf der mit A bezeichneten Fläche ein zusätzliches Staffelgeschoß und auf der mit B bezeichneten Fläche ein weiteres Vollgeschoß und ein zusätzliches Staffelgeschoß im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Geschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt. Die Staffelgeschosse sind mit ihrer Dachkante mindestens um zwei Drittel der Geschoßhöhe zurückzusetzen.