Durch Anordnung der Baukörper beziehungsweise durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern die Anordnung der Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen nach dem Lärmpegel III der DIN 4109 an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.