Im Kerngebiet und den Mischgebieten sind Großwerbetafeln
von mehr als 10 m² sowie Werbeanlagen oberhalb der
Gebäudetraufen unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer
Richtung, Größe oder Höhenlage auf die benachbarten
Wohngebiete und die Bundesstraße 73 einwirken, sind
unzulässig.