Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch untergeordnete
Bauteile (zum Beispiel Aufzugsüberfahrten) um
bis zu 1 m und durch technische Aufbauten um bis zu 1,5 m
überschritten werden. Technische Aufbauten sind um
mindestens 1,5 m von den Außenfassaden zurückzusetzen.