Durch geeignete Grundrissgestaltung sind an der „Planstraße
3“ im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume
sowie in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit
die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den
lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss
für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche
Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden.