Für das Kerngebiet auf den Flurstücken 383 und 385 bis 387 sowie für das reine Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen gärtnerisch so angelegt werden, daß nach Art und Anordnung der Bepflanzung und nach der Geländegestaltung ein landschaftlicher Zusammenhang zum vorhandenen Grün entlang der Bille deutlich erkennbar wird. Dies gilt auch für Grundstücksteile, auf denen Garagen unter Erdgleiche angeordnet werden. Die Grundstücke dürfen zum Billegrün nicht durch bauliche Einfriedigungen abgegrenzt werden