Im Industriegebiet sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemission erheblich belästigend sind, wie regelhaft
Hüttenbetriebe, Großfeuerungsanlagen, Ölmühlen,
Schlachthöfe, Großbrauereien, Müllverwertungsanlagen,
Raffinerien oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Betriebe. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn im
Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen
werden kann.