In den Wohngebieten müssen die Dächer von Hauptgebäuden
eine Neigung zwischen 20 und 55 Grad aufweisen.
Ausnahmen für Mansard- und Walmdächer, Gauben und
sonstige untergeordnete Dachflächenanteile können zugelassen
werden; Pultdächer sind nicht zulässig. Die Dächer
von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen
(Carports) sind als Flachdach oder mit einer Neigung
von bis zu 15 Grad herzustellen, mit einem mindestens
8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen.