Im allgemeinen Wohngebiet können an den straßenabgewandten
Gebäudeseiten Überschreitungen der Baugrenzen
durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu
2 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m
und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu
4 m zugelassen werden.