Dächer von ein- und zweigeschossigen Gebäuden sowie Dächer mit einer Neigung bis 20 Grad von drei- und viergeschossigen Gebäuden sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit die Dächer als begehbare Terrassen ausgebildet sind, müssen mindestens 50 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen begrünt werden.