Im mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen
sowie in den Untergeschossen befindliche Abstell-,
Technik-
und Versorgungsräume sind auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Tiefgaragen
müssen einschließlich Überdeckung unter Erdgleiche
liegen.