In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundfläche
als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen
sowie durch Vorbauten und Terrassen nach den Nummern
3 bis 5 festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen
der in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen
bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens
jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.