In dem als „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,4
für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, andere unterirdische
Räume sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen
nach § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig. In
dem als „WA 2“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet ist
eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,4 für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume
sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14
BauNVO bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig.