Für die Gestaltung baulicher Anlagen und die Herstellung der Freibereiche gelten nachstehende Vorschriften:
Als Einfriedigungen im Vorgartenbereich sind nur Hecken, senkrecht gelattete Holzzäune oder Mauern aus Feldsteinen oder Ziegeln zulässig. In dem mit „A" bezeichneten Bereich sind Feldsteinmauern zu erhalten; als Einfriedigungen sind nur Hecken, senkrecht gelattete Holzzäune, Mauern aus Feldsteinen oder eiserne Stabzäune zulässig. In dem mit „B" bezeichneten Bereich sind als Einfriedigungen der Vorgartenflächen nur Hecken zulässig.