Im Gewerbegebiet können ausschließlich zum Verkauf
dort produzierter Güter ausnahmsweise Verkaufsstätten
zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen
und funktionalen Zusammenhang mit einem
Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf).
Die Verkaufsfläche darf nicht mehr als 50 m² der Geschossfläche
des Betriebs betragen. Eine Addition einzelner Verkaufsfläche
der jeweiligen Betriebe zu einer größeren Verkaufsfläche
ist nicht zulässig.