Auf dem Flurstück 5460 der Gemarkung Fischbek ist innerhalb des durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils nur ein zweigeschossiges Vereinshaus mit den für diese Nutzung notwendigen Nebenräumen sowie Betriebswohnungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) zulässig. Im übrigen sind mit Ausnahme überdachter Einrichtungen des Schießsports sowie der Herrichtung notwendiger Stellplätze keine baulichen Anlagen auf dem Flurstück zulässig.