Für die nach der Planzeichnimg zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen großkronigen Laubholzarten, die einen Stammumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen müssen, vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.