Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die Dächer der Ladengebäude sollen höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig. [§2 Nr.1 wurde durch Iserbrook 14 teilweise aufgehoben]