Im Mischgebiet ist die Grundstücksfläche mit einem
Anteil von mindestens 15 vom Hundert zu begrünen. Je
angefangene 200 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche
ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder je
angefangene 400 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche
ist mindestens ein großkroniger Laubbaum zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für festgesetzte
Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische
Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen können
zugelassen werden. Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem
Erdboden, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.