Balkone dürfen, an der längsten Stelle gemessen, insgesamt
eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der
Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Baugrenzen
dürfen durch Balkone um bis zu 2m überschritten
werden; Gleiches gilt für Terrassen, sofern nicht ein Ausschluss
von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen festgesetzt
ist.