Im Sondergebiet sind nur Flachdächer zulässig, zudem
sind mindestens 50 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen
des elften beziehungsweise achtzehnten Vollgeschosses
sowie im nördlichen Teil des Innenhofs der
Lichthof des ersten Vollgeschosses und im südlichen
Teil die Dachfläche über dem zweiten Vollgeschoss
(Flurstück 1939 der Gemarkung Alsterdorf) mit einem
mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen.