Für die Erschließung der Flurstücke 5444 und 5445 (alt: 5139) der Gemarkung Meiendorf sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.