Die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu unterhalten. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter, der Umfang und das Erscheinungsbild der Baumgruppe erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von dem jeweils festgesetzten Baumstandort kann zugelassen werden.