In den allgemeinen Wohngebieten „WA 1“, „WA 2“, „WA 3“ und „WA 4“ sind Überschreitungen der Baugrenzen durch
Balkone nur an Fassaden zulässig, die zu festgesetzten
Grünflächen sowie zum Baublockinnenhof gewandt sind.
In den übrigen allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone nur an zum
Baublockinnenhof gewandten Fassaden zulässig. Die
Überschreitungen sind auf je einem Drittel der Fassadenlänge
bis zu 2 m Tiefe zulässig.